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Erbrecht ArtikelDas Erbrecht ist als subjektives Recht das Grundrecht, Verfügungen über das Eigentum oder anderer veräußerbarer Rechte zu dem Eintritt des eigenen Todes hin zu regeln und andererseits auch Begünstigter solcher Verfügungen zu werden (zu "erben"). Der Begriff Erbrecht genannt auch die Menge aller Rechtsnormen, die sich mit dem Übergang des Vermögens eines Menschen auf einen neuen Rechtsträger beschäftigen.
Rechtliche Situation in Deutschland | |
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Das Erbrecht ist in Art. 14 GG ausdrücklich garantiert. Es ist jedoch in dem Grundgesetz ca. aus traditionellen Gründen wie in der Weimarer Reichsverfassung erwähnt. Der Inhalt und die Schranken des Erbrechts bestimmen sich nach den einfach-rechtlichen Vorschriften. Grundrechtlich gesichert sind die Testierfreiheit, die auch durch die Privatautonomie gedeckt wird, und das Erbrecht der Verwandten.
Buch-Tipp: Das große Tafelwerk interaktiv, Neue Bundesländer Dauerbrenner Schon während meiner Schulzeit gab es DAS Tafelwerk. Später während des Studiums und heute in dem Beruf - Forschung und Lehre - brauche ich Formelsammlungen . Die beste allerdings, inhaltlich sowie didaktisch, ist und bleibt das Tafelwerk. Umfassend, logisch, informativ und zeitgemäß, einfach klasse eben. |
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Im Bürgerlichen Gesetzbuch lautet der Titel des fünften (und letzten) Buches "Erbrecht". Die Bedeutung des Erbrechts hat zugenommen und wird in Zukunft erheblich zunehmen: Zwischen 2 Tausend und 2010 sollen Werte in Höhe von 2,5 Billionen Euro vererbt werden. Wer erbt, erbt alles - Aktiva und Passiva. Der Erbe oder die Erbengemeinschaft wird Gesamtrechtsnachfolger (§ 1922 BGB - "Universalsukzession").
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Wird kein Testament und kein Erbvertrag errichtet, so greift die gesetzliche Erbfolge. Sie ist in Deutschland auf Privatpersonen beschränkt und kennt den Fiskus als Erben ca. dann, wenn kein Verwandter gefunden wird. Die in Deutschland personifizierte Erbfolge ist in ihrer Weite einzigartig in der Welt (vgl. ca. Erbrecht in den Vereinigte Staaten Amerika).
Das Erbrecht des Ehegatten
Ehegatten konkurrieren mit den Verwandten der ersten und zweiten Ordnung sowie mit den Großeltern des Erblassers. Die Einzelheiten sind in dem Artikel gesetzliche Erbfolge dargestellt.
Hausstand
Wer dem Hausstand angehört, kann gemäß § 1969 BGB beim Tod des Erblassers bis zu dem dreißigsten Tag nachdem Tod Gewährung von Unterhalt verlangen. Dies kann auch die Nutzung von Wohnung und Haushaltsgegenständen einschließen.
Buch-Tipp: Das große Tafelwerk, West-Ausgabe Gute Formelsammlung! Die beste Formelsammlung (für Abitur-Niveau), die ich kenne: Sie umfasst neben der obligatorischen Mathematik auch Astronomie, Informatik (darüber lässt sich streiten. . . ), Physik, Chemie und Biologie. Neben den Formeln sind Wertetabellen (z. B. Stoff Merkmale) beinhaltet. |
Verfügung von Todes wegen | |
Der Erblasser kann die Erbfolge auch selbst durch Testament oder Erbvertrag regeln. So genannte Pflichterben (also die eigenen Abkömmlinge) kann er jedoch ca. unter engen Voraussetzungen vollständig enterben. Diesen steht in der Regel der Pflichtteil zu.
Buch-Tipp: Erbrecht (Grundrisse des Rechts) Klar und verständlich - Erste Wahl für die Einarbeitung in das Erbrecht Rainer Frank ist als langjähriger Erbrechtskommentator des "Münchner Kommentars" als einer der führenden deutschen Erbrechtler ausgewiesen. Schade dass er beim MüKo nicht mehr kommentiert; erfreulich dass er seinen Erbrechtsgrundriss in 3. Auflage vorgelegt hat und sich die... |
Inhalt einer Verfügung von Todes wegen | |
Vermächtnis
Ohne jemanden als Erben einzusetzen, kann der Erblasser jedoch Personen mit einem Vermächtnis begünstigen. Das Vermächtnis ist lediglich ein schuldrechtlicher Anspruch, keine Eigentumsübertragung oder sonstige Verfügung.
Auflage
Eine Verfügung von Todes wegen, die einen Erben oder Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichtet, wird Auflage genannt. Ein klagbarer Anspruch wie beim Vermächtnisnehmer besteht nicht. Derjenige, der durch den Wegfall des mit der Auflage Beschwerten begünstigt wird, hat einen klagbaren Anspruch auf Erfüllung der Auflage.
Vollstreckung des Testaments
Das Testament muss vollstreckt werden. Der Vollstrecker verwaltet den Nachlass. Er ist berechtigt, Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Zusätzlich darf der Testamentsvollstrecker als Partei kraft Amtes aus Rechten der Testamentsvollstreckung klagen. Der Testamentsvollstrecker ist dabei immer dem Willen des Erblassers, nicht aber den Weisungen der Erben unterworfen.
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Wer seine Stellung als Erbe nachweisen will, benötigt einen Erbschein
oder eine Verfügung von Todes wegen in öffentlich beglaubigter Form und die Eröffnungsniederschrift des Amtsgerichtes.
Der Erbschein bzw. die Eröffnungsniederschrift werden durch das Amtsgericht (bei testamentarischer Erbfolge vom Richter und bei gesetzlicher Erbfolge vom Rechtspfleger) ausgestellt. Das Amtsgericht ist hier als Nachlassgericht tätig. In den badischen Teilen Baden-Württembergs werden die Aufgaben des Nachlassgerichts vom staatlichen Notariat wahrgenommen.
Buch-Tipp: So schreibe ich mein Testament (Rechtshilfe) In kurzer Zeit ein guter Überblick Mit fortgeschrittenem Alter sollte sich jeder mal damit beschäftigen, was mit seinem Hab und Gut nach seinem Ableben passieren soll. Dieses Buch gibt sehr schnell einen guten Überblick über die wichtigsten Dinge die man wissen muss und beachten sollte. |
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Die gesetzliche oder gewillkürte Erbfolge ist ausgeschlossen, wenn der Erbe erbunwürdig ist. Erbunwürdig ist
- wer den Erblasser vorsätzlich getötet oder dies versucht hat (§§ 211, 212 StGB),
- wer den Erblasser durch Täuschung oder Drohung zur Errichtung der Verfügung von Todes wegen gebracht oder an der Aufhebung gehindert hat,
- wer den Erblasser bei einer letztwilligen Verfügung durch Drohung oder Täuschung bestimmt hat,
- wer eine letztwille Verfügung ge- oder verfälscht hat.
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Die Privatautonomie gestattet es dem Erben, eine Erbschaft auch auszuschlagen, also auf sie zu verzichten. Häufig ist der Verzicht auf den Pflichtteil. Dadurch werden die übrigen Erben begünstigt. Dieser Erbteil verteilt sich dann auf die Erben. Der Erbverzicht kann auch vertraglich festgehalten werden.
Buch-Tipp: WISO Erben und Vererben. Testament, Erbfolge, Pflichtteil, Steuern Unangenehmes Thema angenehm aufbereitet Keiner beschäftigt sich gern mit dem Tod, schon gar nicht mit dem eigenen. Wenn man sich aber über die evtuellen Folgen dieser "Vogel-Strauss-Politik" in dem Klaren ist, fällt einem dieser Schritt doch etwas leichter. Exakt diesen Effekt soll dieses Buch wohl auch erreichen. Mit anschaulichen und verständlichen... |
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Die Erbschaft ist verkäufliches Gut. Der Kaufvertrag ist jedoch an eine Person, und damit entweder an die vollständige Erbschaft beim Alleinerben oder an einen Erbteil bei Miterben gebunden. Der Vertrag bedarf gemäß § 2371 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2371.html) der notariellen Beurkundung. Den Miterben steht in dem Fall des Verkaufs eines Miterbenanteils das Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB (http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__2034.html)).
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Der Bundesgesetzgeber hat eine progressive Steuer gestaltet. Ab einem Freibetrag wird je nach Höhe der Erbschaft ein Steuersatz fällig. Je näher der Erbe an dem Erblasser familiär steht, desto kleiner ist der Steuersatz (dreiklassige Steuer). Die Steuer bestimmt sich nachdem Erbschaftssteuergesetz (§§ 15, 19).
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